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und nach Vereinbarung




 

 

 

 

Vertragsbedingungen der Firma Kersting-Reisen GmbH & Co. KG für die Anmietung von Omnibussen
Sehr geehrte Kunden,
die nachfolgenden Mietomnibusbedingungen, nachfolgend „MOB"
abgekürzt, werden bei Vertragsschluss, soweit wirksam vereinbart,
Inhalt des Vertrages, der im Falle der Anmietung von Omnibussen
zwischen uns, der Firma Kersting-Reisen, nachfolgend als „Busunternehmen" bezeichnet und „BU" abgekürzt, und dem Auftraggeber, nachfolgend „AG" abgekürzt, zu Stande kommt. Bitte lesen Sie
diese MOB vor der Auftragserteilung sorgfältig durch. Wir empfehlen die Mitführung dieser MOB während der Fahrt, die Unterrichtung Ihrer Reiseleiter und sonstigen Beauftragten sowie Ihrer Fahrgäste über den Inhalt dieser Vertragsbedingungen, damit diese sich
jederzeit über ihre Rechte und Pflichten als AG und deren Auswirkungen für das Verhalten der Reiseleiter, Beauftragten und Fahrgäste selbst orientieren können.
__________________________________________________________________________________________________________________
1. Rechtsgrundlagen, Anwendungsbereich dieser
Geschäftsbedingungen
1.1. Auf die gesamten Rechts- und Vertragsbeziehungen zwischen dem BU und
dem AG finden in erster Linie die im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen
(insbesondere zu Preisen und Leistungen), soweit wirksam vereinbart diese
Vertragsbedingungen und hilfsweise die Vorschriften des Mietrechts über die
Anmietung beweglicher Sachen (§§ 535 ff. BGB) sowie Dienstvertragsrecht
(§§ 611 ff. BGB) Anwendung.
1.2. Diese Vertragsbedingungen gelten, soweit wirksam vereinbart, für Verträge mit
natürlichen Personen und Gruppen, soweit der Vertrag weder ihrer gewerblichen,
noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (Verbraucher im Sinne von § 13 BGB). Diese Vertragsbedingungen gelten auch für
Verträge mit gewerblichen oder selbstständigen Auftraggebern, soweit diese den
Vertrag in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit abschließen (Unternehmer i.S. von § 14 BGB).
1.3. Folgende Vertragsbestimmungen gelten nur für Unternehmer als AG:
a) Diese Vertragsbedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge des
AG mit dem BU und zwar auch dann, wenn diese Vertragsbedingungen
nicht ausdrücklich vereinbart, in Bezug genommen oder für anwendbar
erklärt worden sind.
b) BU und AG vereinbaren für alle künftigen Verträge des AG mit dem BU
gemäß § 651a Abs. 5 Nr. 3 BGB mit dieser Rahmenvereinbarung, dass
die Vorschriften der §§ 651a ff. BGB (Untertitel 4) auf alle Reiseleistungen
des AG für dessen unternehmerischen Zwecke nicht anwendbar sind. AG
und BU vereinbaren, dass die Leistung für unternehmerische Zwecke bestimmt ist, sofern eine Rechnungstellung an die Firma des AG erfolgt.
c) Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG haben für das Vertragsverhältnis mit dem BU keine Gültigkeit und zwar auch dann nicht, wenn sie vom
AG für anwendbar erklärt wurden und auch dann nicht, wenn das BU diesen Bedingungen nicht widerspricht.
1.4. Auf das Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen dem AG und dem BU anwendbare zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere des Gewerberechts und des Personenbeförderungsrechts, sowie anwendbare Vorschriften aus Verordnungen der Europäischen Union (insbesondere der Fahrgastrechteverordnung), bleiben durch diese Vertragsbestimmungen unberührt.
2. Vertragsabschluss
2.1. Der AG kann sein Interesse an der Anmietung eines Busses mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail, per Telefax und - soweit das BU dies auf seiner
Internetseite vorsieht - online mit einem entsprechenden Anfrageformular
übermitteln.
2.2. Das BU unterrichtet den AG auf derGrundlage der übermittelten Angaben über
die zur Verfügung stehenden Fahrzeuge, die Preise, Leistungen und sonstigen
Konditionen. Diese Unterrichtung stellt noch kein verbindliches Vertragsangebot des BU an den AG dar. Gleichzeitig unterrichtet das BU den AG über
die Form einer eventuellen Auftragserteilung.
2.3. Mit der Auftragserteilung bietet der AG dem BU den Abschluss eines Mietvertrages verbindlich an. Soweit in der Unterrichtung des BU über die Vertragskonditionen keine bestimmte Form ausdrücklich vorgegeben ist, kann die Auftragserteilung mündlich, schriftlich, telefonisch, per E-Mail, per Telefax oder -
soweit vom BU so vorgesehen - online erfolgen.
2.4. Wird seitens des BU die Möglichkeit einer verbindlichen Onlinebuchung über
die Internetseite des BU angeboten, so informiert das BU den AG im Internetauftritt über die einzelnen Schritte zur verbindlichen Buchung und den weiteren
Ablauf des Vertragsabschlusses. Die Onlinebuchung wird in diesem Fall seitens des AG durch Anklicken des Buttons "Zahlungspflichtig buchen" in dem
Sinne verbindlich, dass der AG durch Anklicken dieses Buttons dem BU ein
verbindliches Vertragsangebot auf Abschluss eines Mietvertrages unterbreitet,
welches im Falle der Annahme dieses Vertragsangebotes durch den BU zum
zahlungspflichtigen Vertragsabschluss mit dem AG führt. Die Regelungen in
Ziff. 2.5 bis 2.7 gelten für diesen Buchungsablauf entsprechend.
2.5. An das mit der Auftragserteilung erfolgende Vertragsangebot ist der AG, soweit keine andere Frist ausdrücklich vereinbart ist, 7 Werktage gebunden.
2.6. Grundlage des Vertragsangebots des AG an das BU sind die Angaben zum
Fahrzeug, zu Preisen und Leistungen in der Unterrichtung über die Vertragskonditionen nach Ziff. 2.2 sowie diese Vertragsbedingungen.
2.7. Der Vertrag kommt für das BU und den AG rechtsverbindlich mit Zugang der
Vertragsbestätigung des BU beim AG zu Stande.
2.8. Unterbreitet das BU, gegebenenfalls nach vorheriger Klärung der Verfügbarkeit der vom AG gewünschten oder in Aussicht genommenen Mietomnibusleistungen, ein ausdrücklich als verbindlich bezeichnetes Angebot, so kommt
der Vertrag abweichend von den Regelungen in Ziff. 2.1 bis 2.3 und 2.5 bis 2.7
wie folgt zu Stande:
a) In diesem Fall stellt das Angebot des BU das verbindliche Angebot auf
Abschluss eines entsprechenden Mietvertrages auf der Grundlage der in
diesem Angebot bezeichneten Preise und Leistungen und dieser MOB
dar.
b) Der Vertrag kommt rechtsverbindlich dadurch zu Stande, dass der AG
dieses Angebot ohne Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen in der vom BU vorgegebenen Form annimmt und dem BU diese
Annahmeerklärung innerhalb einer gegebenenfalls vom BU vorgegebenen Frist zugeht. Das BU ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, verspätet
eingehende Annahmeerklärungen anzunehmen. Es wird davon den AG
unverzüglich unterrichten.
c) Das BU wird dem AG den Eingang seiner Annahmeerklärung bestätigen.
Der Vertrag ist in diesem Fall jedoch rechtsverbindlich bereits mit Eingang
der Annahmeerklärung des AG beim BU abgeschlossen und die Rechtsverbindlichkeit des Vertrages damit nicht vom Zugang dieser Eingangsbestätigung beim AG abhängig.
2.9. Bei Gruppen, Behörden, Vereinen, Institutionen und Firmen ist Auftraggeber
und Vertragspartner des BU ausschließlich die jeweilige Gruppe, Behörde
usw., bzw. der jeweilige Rechtsträger, soweit die Auftragserteilung nicht ausdrücklich für eine andere natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit als AG erfolgt oder sich aus den Umständen ergibt, dass die Auftragserteilung in deren Namen erfolgen soll.
Die Person, welche für eine Gruppe, Behörde, einen Verein, eine Institution
oder eine Firma den Auftrag erteilt, hat für die Verpflichtungen des AG, für den
sie handelt, wie für ihre eigenen Verpflichtungen einzustehen, soweit sie diese
besondere Einstandspflicht durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung
übernommen hat oder nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 179 BGB) als
Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt hat.
2.10. Das BU weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 312g Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 BGB), auch wenn der Vertrag im Wege des Fernabsatzes geschlossen wurde, kein Widerrufsrecht besteht. Die übrigen gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte des AG bleiben davon unberührt.
3. Leistungen und Umfang der Vertragspflichten des BU, termingebundene Transporte, Sitzplatzzuweisung
3.1. Die Leistungspflicht des BU besteht in der mietweisen Überlassung des Fahrzeugs einschließlich des/der Fahrer(s) zur Personenbeförderung nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen. Gesetzliche oder behördliche Vorschriften zur Personenbeförderung (insbesondere Lenk- und Ruhezeiten
des/der Fahrer(s)) im Sinne der Ziffer 1.4 dieser Bedingungen sind jederzeit
einzuhalten und demgemäß Vertragsinhalt. Das BU schuldet demnach nicht
die Beförderung selbst im Sinne eines werkvertraglichen Erfolges.
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3.2. Der Anlass und/oder der Zweck der vertragsgegenständlichen Beförderung ist
ohne diesbezügliche ausdrückliche Vereinbarungmit demBU nicht Vertragsgrundlage. Dies gilt insbesondere auch, soweit der Anlass und/oder Zweck
in den Kalkulationsgrundlagen genannt ist. Der Wegfall oder die Änderung von
Anlass und/oder Zweck (ganz oder teilweise), insbesondere der Wegfall oder
Ausfall von Zielorten, Veranstaltungen, Besuchen oder Ähnlichem begründen
daher keinen Anspruch des AG auf einen kostenlosen Vertragsrücktritt, eine
Kündigung, eine Preisreduzierung oder sonstige Anpassungen des Vertrages.
3.3. Dient der vertraglich geschuldete Einsatz des Busses der termingebundenen
Erreichung von Zielen oder Veranstaltungen, so gilt:
a) Das BU plant unter Berücksichtigung der Streckenführung, der Witterung, der
Lenkzeiten und notwendigerPausen den Zeitbedarf und den sich hieraus ergebenden Abfahrtszeitpunkt.
b) Es obliegt dem AG, insbesondere soweit dieser Unternehmer ist, und insbesondere soweit der AG über entsprechende Erfahrungen mit dem Ziel,
der Veranstaltung und/oder der Strecke verfügt, entsprechende Hinweise
und Bedenken zur geplanten Streckenführung oder zum Zeitbedarf rechtzeitig gegenüber dem BU vorzubringen.
c) Soweit das BU keine vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen verletzt, haftet das BU nicht für das rechtzeitige Erreichen des Ziels, bzw. der
Veranstaltung. Durch die Verspätung verursachte Kosten des AG oder
seiner Fahrgäste gehen zu Lasten des AG.
d) Trifft das BU zur Vermeidung von Verspätungen oder als deren Folge
nach Anweisung oder in Übereinstimmung mit dem AG bzw. dessen BeauftragtenMaßnahmen (z.B. Kommunikation, Einsatz zusätzlicher Fahrer,
Nutzung alternativer Verkehrsmittel), so hat der AG an das BU die entsprechenden Aufwendungen zu erstatten.
3.4. Die Leistungspflicht des BU umfasst nicht die Beaufsichtigung der Fahrgäste.
Bei der Beförderung von Minderjährigen übernimmt das BU insbesondere
keine vertragliche Aufsichtspflicht.
3.5. Für die Leistungspflicht des BU bei behinderten Personen oder Personen mit
eingeschränkter Mobilität gilt:
a) Hilfs- und Betreuungsleistungen sind vom BU nur dann geschuldet, wenn
dies ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich verpflichtend ist.
b) Den AG trifft die Pflicht, das BU bereits vor Vertragsschluss auf die voraussichtliche Zahl hilfsbedürftiger Personen hinzuweisen und genaue Angaben über deren Einschränkungen und Hilfsbedürfnisse zu machen; die
Angaben sind rechtzeitig vor Fahrtbeginn zu ergänzen und zu konkretisieren. Macht eine wesentliche Erhöhung der Zahl hilfsbedürftiger Personen
gegenüber den Angaben vor Vertragsschluss den Einsatz eines anderen
Busses, zusätzlicher Fahrer oder sonstige besondere Maßnahmen erforderlich, so hat der AG hierfür ein besonderes Entgelt über die vereinbarte
Vergütung hinaus zu bezahlen.
3.6. Das BU trifft keine Verpflichtung zur Beaufsichtigung von Sachen, die der AG
oder seine Fahrgäste im Fahrgastraum des Fahrzeugs zurücklassen; ebenso
trifft das BU keine Verpflichtung zur Beaufsichtigung des Gepäcks beim Be- und
Entladen. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche des AG und seiner Fahrgäste
aufgrund von Pflichtverletzungen des BU und/oder des Fahrers bezüglich des
ordnungsgemäßen Abstellens und des Verschlusses des Busses und der Gepäckfächer sowie diesbezüglicher technischer Mängel des Busses.
3.7. Soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart wurde, gilt für Informationen und Bestimmungen im Zusammenhang mit der Fahrt, vor allem bei
Fahrten ins Ausland:
a) Das BU ist nicht verpflichtet, dem AG oder seinen Fahrgästen Hinweise
zu Visa-, Einreise-, Devisen- und Zollbestimmungen zu erteilen. Der AG
ist selbst für die Beachtung dieser Bestimmungen, deren Einhaltung sowie die Beschaffung notwendiger Dokumente, Genehmigungen und Unterlagen verantwortlich. Er ist verpflichtet, seine Fahrgäste zur Einhaltung der Bestimmungen und zur Mitführung entsprechender Unterlagen,
Ausweispapiere und Dokumente anzuhalten.
b) Das BU schuldet dem AG keine Hinweise zu rechtlichen Konsequenzen,
welche sich aus der Anmietung des Busses, dem Anlass, dem Ziel, dem
Zweck und der Durchführung der Fahrt ergeben. Insbesondere obliegt es
ausschließlich dem AG zu überprüfen, ob er mit der Erteilung des Auftrages an das BU und/oder der Durchführung der Fahrt in die Rechtsstellung
eines Pauschalreiseveranstalters gelangt oder bezüglich der Fahrt in
sonstiger Weise eigene vertragliche oder gesetzliche Verpflichtungen des
AG seinerseits gegenüber seinen Fahrgästen begründet werden. Zur Einhaltung entsprechender Vorschriften ist der AG ausschließlich selbst
verpflichtet.
c) Das BU ist ohne ausdrückliche Vereinbarung mit dem AG nicht verpflichtet, über die ihm nach den gesetzlichen Bestimmungen obliegenden Versicherungen hinaus Versicherungen zu Gunsten des AG oder seiner Fahrgäste abzuschließen oder auf solche Versicherungen hinzuweisen. Dies
gilt insbesondere für Reiserücktrittskostenversicherungen, Reiseabbruchversicherungen oder Versicherungen zur Deckung der Kosten einer Rückführung bei Unfall oder Krankheit.
3.8. Im Rahmen geltender gesetzlicher Bestimmungen (insbesondere der Beachtung von Vorschriften durch das BU betreffend Bustransporte von behinderten
Personen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität) liegen die Zuweisung
bestimmter Sitzplätze im Bus sowie diesbezügliche vertragliche Vereinbarungen mit den Fahrgästen ausschließlich im Ermessen und im
Zuständigkeitsbereich des AG.
3.9. Das BU, dessen Fahrer oder sonstige Beauftragte trifft ohne ausdrückliche
diesbezügliche vertragliche Vereinbarung keine Verpflichtung, bestimmte
Sitzplatzzuweisungen zu organisieren, umzusetzen und sicherzustellen; insbesondere besteht diesbezüglich keine Verpflichtung zur Information oder zur
Anweisung gegenüber den Fahrgästen.
3.10. Das BU, dessen Fahrer oder sonstige Beauftragte sind jedoch berechtigt, Sitzplatzzuweisungen des AG oder seiner Beauftragten zu ändern, insbesondere
Fahrgästen verbindlich andere als die vorgesehenen oder mit dem AG vereinbarten Sitzplätze zuzuweisen, falls dies aufgrund der Erfüllung gesetzlicher
Pflichten (insbesondere gegenüber behinderten Fahrgästen oder Fahrgästen
mit eingeschränkter Mobilität) oder aus Sicherheitsgründen erforderlich ist.
Dies gilt auch, soweit sich eine solche Sitzplatzzuweisung als eine Maßnahme
darstellt, die aus den in Ziff. 10.5 a) bis f) genannten Gründen an Stelle eines
Ausschlusses von der Beförderung getroffen wird.
4. Leistungsänderungen, Änderungen bezüglich des eingesetzten
Fahrzeugs
4.1. Änderungen wesentlicher vertraglicher Leistungen, insbesondere eine Änderung des vorgesehenen Fahrzeugtyps, die nach Vertragsabschluss
notwendig werden und vom BU nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt
wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und
den Vertragszweck nicht beeinträchtigen.
4.2. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
4.3. Das BU ist verpflichtet, den AG über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund zu informieren.
4.4. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen vertraglichen Leistung
ist der AG berechtigt, unentgeltlich vom Vertrag zurückzutreten. Der AG hat
dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung des BU über die erhebliche
Änderung der vertraglichen Leistungen dieser gegenüber geltend zu machen.
4.5. Wird aufgrund eines einseitigen Änderungswunsches des AG, für dessen Berücksichtigung kein vertraglicher oder gesetzlicher Anspruch des AG besteht,
oder aufgrund entsprechender Vereinbarungen im Vertrag oder nach Vertragsabschluss eine Reduzierung der Sitzplatzkapazität, der Inklusivekilometer, der Vertragsdauer oder sonstiger wesentlicher vertraglicher Leistungen
vorgenommen, so ist das BU berechtigt, ein anderes als das vertraglich vorgesehene Fahrzeug, gegebenenfalls an Stelle eines Fahrzeugs maximal zwei
andere oder kleinere Fahrzeuge, einzusetzen. Diese Fahrzeuge dürfen nach
Art und Ausstattung qualitativ vom vertraglich vereinbarten Fahrzeug abweichen. Eventuelle Minderungsansprüche des AG im Falle eines solchen ersatzweisen Einsatzes bleiben unberührt.
4.6. Die Regelung in Ziff. 4.5 gilt entsprechend, wenn der Einsatz eines vertraglich
vorgesehenen Fahrzeugs durch Umstände unmöglich geworden ist, die außerhalb des Risiko- und Herrschaftsbereichs des BU liegen. Hierzu zählen
insbesondere der Ausfall durch höhere Gewalt bzw. unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände (Witterungsschäden, Diebstahl, Vandalismus) sowie
Schäden durch Kfz-Unfälle, welche nicht vom BU oder dessen Erfüllungsoder Verrichtungsgehilfen zu vertreten sind.
5. Preise, Zahlung
5.1. Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Mietpreis, soweit nichts anderes
vereinbart ist oder soweit nicht die Voraussetzungen einer Preiserhöhung gemäß Ziffer 6. dieser Vertragsbedingungen gegeben sind.
5.2. Im vereinbarten Mietpreis sind die Kosten für Treibstoff, Öl und sonstige Betriebsmittel und die Personalkosten für den/die Fahrer nach Maßgabe der vereinbarten Miet-/Einsatzzeit und der vereinbarten Inklusivkilometer enthalten.
Sonstige Zusatz- und Nebenkosten, insbesondere Maut- und Parkgebühren,
trägt der AG. Das BU wird den AG, soweit möglich, vor Vertragsabschluss
über die Art und die voraussichtliche Höhe solcher Zusatz- und Nebenkosten
informieren. Sind Übernachtungs- und Verpflegungskosten für den Fahrer im
Preis nicht beinhaltet, so wird das BU den AG hierauf vor Vertragsabschluss
(insbesondere im Angebot) hinweisen.
5.3. Mehrkosten, die aufgrund von Leistungsänderungen oder Abweichungen von
den Kalkulationsgrundlagen anfallen, werden zusätzlich berechnet. Ist eine
Vereinbarung zu Mehrkilometern oder der Verlängerung der Mietzeit nicht getroffen, wird der zusätzliche Aufwand anteilig zur ursprünglichen Vereinbarung
berechnet, wobei bei gleichzeitiger Überschreitung von Inklusivkilometern und
Mietzeit nur der sich jeweils ergebende höhere Betrag der Überschreitungen
zum Ansatz gebracht wird. Verlängerungen der Mietzeit auf Wunsch des AG
sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des BU möglich.
5.4. Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug zahlungsfällig. Andere Zahlungsarten als in bar oder durch Banküberweisung sind nur möglich, wenn dies zuvor ausdrücklich vereinbart wurde. Zahlungen in Fremdwährungen sind ausdrücklich ausgeschlossen.
5.5. Überweisungen, vor allem aus dem Ausland, haben kosten- und spesenfrei
zu erfolgen.
5.6. Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen kommt es auf die Gutschrift auf dem
Konto des BU an.
5.7. Sind Vorauszahlungen vereinbart, so gilt, dass das BU, soweit es zur Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist und kein
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gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des AG besteht, nach
Mahnung mit Fristsetzung berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten und den
AG mit Rücktrittskosten gemäß Ziff. 7. dieser Bedingungen zu belasten.
5.8. Befindet sich der AG gegenüber dem BU mit unbestrittenen Zahlungsforderungen aus früheren Verträgen oder aufgrund gesetzlicher Zahlungsansprüche des BU in Verzug, so kann das BU die Erbringung der vertraglichen Leistungen aus späteren Aufträgen verweigern, bis die unbestrittene Forderung
einschließlich Verzugszinsen, Mahnkosten, Gerichts- und Anwaltskosten vollständig bezahlt sind. Der AG kann die Zahlung zur Abwendung des Zurückbehaltungsrechts des BU unter Rückforderungsvorbehalt leisten. Besteht
Zahlungsverzug mit bestrittenen vertraglichen oder gesetzlichen Zahlungsansprüchen, so kann der BU vertragliche Leistungen aus späteren Verträgen
verweigern, soweit der AG nicht zuvor Sicherheit durch unbedingte, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bankbürgschaft oder durch Hinterlegung
auf einem Treuhandkonto eines vom BU bestimmten Rechtsanwalts oder Notars leistet.
6. Preiserhöhung
6.1. Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, ist das BU berechtigt,
eine Preiserhöhung bis zu 10% des vertraglich vereinbarten Preises zu
verlangen bei einer Erhöhung von Kraftstoffkosten, Personalkosten sowie
Steuern und Abgaben, soweit sich diese Erhöhung auf den vereinbarten Mietpreis auswirkt.
6.2. Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem
vertraglich vereinbarten Beginn der Beförderungsleistung mehr als 4 Monate
liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch
nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für das BU nicht vorhersehbar
waren. Das BU hat den AG unverzüglich nach Bekanntwerden des Erhöhungsgrundes zu unterrichten, die Erhöhung geltend zu machen und den Erhöhungsgrund nachzuweisen.
6.3. Im Falle einer zulässigen Erhöhung, die 3% des vereinbarten Grundmietpreises übersteigt, kann der AG ohne Zahlungsverpflichtung gegenüber dem BU
vom Vertrag zurücktreten. Die Rücktrittserklärung bedarf keiner bestimmten
Form und ist dem BU gegenüber unverzüglich nach Zugang des Erhöhungsverlangens zu erklären. Dem AG wird für die Rücktrittserklärung zur Vermeidung von Missverständnissen jedoch die Textform empfohlen.
7. Rücktritt und Kündigung durch den Auftraggeber
7.1. Die nachfolgenden Vorschriften gelten nur, soweit zwischen dem BU und dem
AG im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Rücktrittsrechte kraft Handelsbrauch werden ausdrücklich ausgeschlossen.
7.2. Ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung ist der AG nicht berechtigt,
einseitig eine Reduzierung bzw. Änderung der Sitzplatzkapazität, der Einsatzzeit, der Vertragsdauer, der Inklusivkilometer, des vertraglich vorgesehenen
Fahrzeugtyps oder sonstiger wesentlicher vertraglicher Leistungen zu verlangen. Stimmt das BU solchen Änderungen zu, stehen ihm die Rechte nach Ziff.
4.5 dieser Vertragsbedingungen zu. Ein Anspruch auf Minderung des vereinbarten Mietpreises kommt nur gem. Ziff. 4.5 bei ersatzweisem Fahrzeugeinsatz in Betracht.
7.3. Der AG kann jederzeit vor Leistungsbeginn vom Vertrag zurücktreten. Vertragspartner, die Kaufleute oder juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sind, haben einen Rücktritt in Schriftform oder in elektronischer
Textform zu erklären. Anderen AG wird dringend empfohlen, den Rücktritt
schriftlich oder in elektronischer Textform zu erklären.
7.4. Im Falle eines Rücktritts hat sich das BU im Rahmen seines gewöhnlichen
Geschäftsbetriebes und ohne eine Verpflichtung zu besonderen Anstrengungen zu bemühen, den vertraglich vereinbarten Bus, bzw. die vertraglich vereinbarten Beförderungskapazitäten anderweitig zu verwenden.
7.5. Das BU hat sich auf den Vergütungsanspruch die Einnahmen aus einer anderweitigen Verwendung anrechnen zu lassen. Ist eine anderweitige Verwendung des Busses bzw. der vertraglich vereinbarten Beförderungskapazitäten
nicht möglich, so bleibt der Anspruch des BU auf Bezahlung des vollen Mietpreises bestehen. Das BU hat sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen
zu lassen.
7.6. Die ersparten Aufwendungen können vom BU mit einem pauschalen Abzug von 30% des Mietpreises angesetzt werden. Dieser Abzug berücksichtigt insbesondre ersparte Kraftstoff-, Maut- und Personalkosten.
7.7. Dem AG bleibt es ausdrücklich vorbehalten, dem BU nachzuweisen, dass ihm
kein oder nur ein wesentlich geringerer Ausfall entstanden ist und/oder dass
die ersparten Aufwendungen wesentlich höher waren als der pauschale Abzug von 30%. Es bleibt dem AG außerdem der Nachweis vorbehalten, dass
eine anderweitige Verwendung der nicht in Anspruch genommenen vertraglichen Leistungen (insbesondere ein anderweitiger Einsatz des Busses) seitens
des BU erfolgt ist oder ohne sachlich rechtfertigenden Grund unterlassen
wurde. Im Falle solcher Nachweise hat der AG keine oder nur eine entsprechend geringere Entschädigung zu bezahlen.
7.8. Der Anspruch des BU besteht nur dann, wenn das BU zum Zeitpunkt des
Rücktritts zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen bereit und
in der Lage war und die Nichtinanspruchnahme nicht auf einem Umstand beruht, den das BU zu vertreten hat. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht
ebenfalls nicht, wenn der Rücktritt darauf zurückzuführen ist, dass das BU
erhebliche und für den AG vorbehaltlich der vertraglichen Regelungen nicht
zumutbare Leistungsänderungen vorgenommen oder angekündigt hat.
8. Rücktritt und Kündigung durch das BU
8.1. Das BU kann außer dem in diesen Vertragsbedingungen geregelten Fall eines
Zahlungsverzuges des AG
? vom Vertrag vor Fahrtantritt zurücktreten
? oder den Vertrag nach Leistungsbeginn (Fahrtantritt) kündigen,
a) wenn der AG trotz entsprechender Abmahnung des BU vertragliche oder
gesetzliche Pflichten in erheblicher Weise verletzt oder solche Pflichtverletzungen objektiv zu erwarten sind und wenn solche Pflichtverletzungen
objektiv geeignet sind, die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglichen
Leistungen durch das BU erheblich zu gefährden, zu erschweren oder zu
beeinträchtigen. Das BU ist beim Vorliegen dieser Voraussetzungen zum
Rücktritt bzw. zur Kündigung nur dann berechtigt, wenn dem BU ein Festhalten am Vertrag aufgrund der Pflichtverletzung auch unter Berücksichtigung der Interessen des AG an der Durchführung des Vertrages objektiv
nicht zumutbar ist.
b) soweit der AG und/oder seine Beauftragten und/oder seine Fahrgäste gegen Sicherheits- oder Gesundheitsbestimmungen verstoßen oder in anderer Weise objektiv die Sicherheit des Busses, des Fahrers, der Insassen
des Busses oder anderer Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Dritter gefährden,
c) wenn die Erbringung der Leistung durch höhere Gewalt oder durch eine
Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch
unvermeidbarer und unvorhersehbare Umstände wie Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere
Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm
nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen
erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird.
8.2. Im Falle eines Rücktritts oder einer Kündigung nach Ziff. 8.1 lit. a) und b) bleibt
der Anspruch des BU auf die vereinbarte Vergütung bestehen. Die Regelungen in Ziff. 7.5 bis 7.7 gelten entsprechend.
8.3. Im Falle einer Kündigung des BU nach Fahrtantritt aus den in Ziff. 8.1 lit. c)
genannten Gründen ist das BU auf Wunsch des AG verpflichtet, die Fahrgäste
zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur mit einem Bus besteht. Die Pflicht zur Rückbeförderung entfällt, wenn und soweit
die Rückbeförderung für das BU unmöglich oder auch unter Berücksichtigung
der Interessen des AG und/oder seiner Teilnehmer unzumutbar ist. Entstehen
bei einer solchen Kündigung Mehrkosten für die Rückbeförderung als solche,
so sind diese vomAG und dem BU je zur Hälfte zu tragen. AnderweitigeMehrkosten, insbesondere Kosten für eine zusätzliche Verpflegung oder Unterbringung (Beherbergung) der Fahrgäste des AG, trägt der AG.
8.4. Kündigt das BU den Vertrag aus den in Ziff. 8.1 lit. c) genannten Gründen, so
steht ihm eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen
zu. Für die verbleibenden Tage des ursprünglichen Mietzeitraums nach Kündigung gelten Ziffer 7.5 ff. entsprechend.
9. Beschränkung der Haftung des BU
9.1. Die Haftung des BU bei vertraglichen Ansprüchen ist, ausgenommen die
Haftung für Sachschäden, für die Ziff. 9.2 gilt, auf den 10-fachen Mietpreis
beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht,
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des BU oder einer
vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des BU beruhen,
b) für Ansprüche aus sonstigen Schäden, die auf einer grob fahrlässigen
Pflichtverletzung des BU oder auf einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen des BU beruhen,
c) für typische und vorhersehbare Schäden aus der fahrlässigen Verletzung
von Hauptleistungspflichten des BU.
9.2. § 23 PBefG bleibt unberührt. Die Haftung für Sachschäden ist damit ausgeschlossen, soweit der Schaden je befördertem Gepäckstück 1.000,- € übersteigt und nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
10. Pflichten und Haftung des Auftraggebers, seiner Mitarbeiter und
seiner Fahrgäste, Mängelrügen (Beschwerden)
10.1. Dem AG obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste während der Beförderung.
10.2. Anweisungen des Fahrers oder sonstiger Mitarbeiter des BU ist seitens des
AG, seiner Reiseleiter oder sonstiger Beauftragten und seiner Fahrgäste
Folge zu leisten,
a) soweit sich diese Anweisungen auf die Durchführung und Einhaltung gesetzlicher Vorschriften im Inland und Ausland, insbesondere auf die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften und Einreisevorschriften beziehen,
b) soweit solche Anweisungen objektiv berechtigt sind, um einen ordnungsgemäßen Fahrtablauf zu ermöglichen oder sicherzustellen,
c) soweit die Anweisungen dazu dienen, unzumutbare Beeinträchtigungen
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für den Fahrer und/oder die Fahrgäste zu verhindern oder zu unterbinden.
10.3. Der AG haftet selbst, gegebenenfalls gesamtschuldnerisch mit seinen Fahrgästen, Reiseleitern oder Beauftragten für Sach- oder Vermögensschäden
des BU, die durch seine Fahrgäste, Reiseleiter oder Beauftragte verursacht
wurden, insbesondere Schäden am Fahrzeug, soweit für die Entstehung des
Schadens die Verletzung eigener vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten des
AG ursächlich oder mitursächlich geworden ist und der AG nicht nachweist,
dass weder er noch seine Fahrgäste, Reiseleiter oder Beauftragten den Schaden zu vertreten haben.
10.4. Gemäß § 21 StVO sind vorgeschriebene Sicherheitsgurte während der Fahrt
anzulegen. Sitzplätze dürfen nur kurzzeitig verlassen werden. Jeder Fahrgast
ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen, insbesondere beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes. Der AG hat, insbesondere durch entsprechende ausdrückliche schriftliche oder mündliche Informationen an seine Fahrgäste und durch entsprechende Instruktion seiner Reiseleiter oder sonstigen Beauftragten, die Einhaltung dieser Sicherheitsvorschriften durch die Fahrgäste sicherzustellen.
10.5. Fahrgäste, die trotz Ermahnung den sachlich - insbesondere nach den vorliegenden Bestimmungen - begründeten Anweisungen des Fahrers oder
sonstigen Beauftragten des BU nicht nachkommen, können von der Beförderung ausgeschlossen und aus dem Bus gewiesen werden, wenn durch die
Nichtbefolgung der Anweisungen
a) eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften im Inland oder im Ausland eintritt oder andauert,
b) Sicherheitsvorschriften verletzt werden,
c) die Sicherheit der Fahrgäste auch ohne eine Verletzung von Sicherheitsvorschriften objektiv gefährdet oder beeinträchtigt wird,
d) eine ordnungsgemäße Durchführung der Fahrt objektiv erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird,
e) die Fahrgäste erheblich in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden
f) aus anderen erheblichen Gründen die Weiterbeförderung für das BU auch
unter Berücksichtigung der Interessen des betroffenen Fahrgastes an der
Weiterbeförderung objektiv unzumutbar ist.
10.6. Im Falle eines berechtigten Ausschlusses von der Beförderung besteht ein
Anspruch auf Rückbeförderung oder Regressansprüche des AG gegenüber
dem BU nicht.
10.7. Mängelrügen (Beschwerden) über die Art und Weise der Durchführung der
Fahrt und/oder das eingesetzte Fahrzeug und/oder die Fahrweise oder das
Verhalten des Fahrers oder sonstiger Beauftragter sowie über die Mängel
sonstiger vertraglicher Leistungen des BU sind zunächst an den Fahrer oder
die sonstigen Beauftragten des BU zu richten. Der AG hat seine Reiseleiter
oder sonstigen verantwortlichen Beauftragten anzuhalten, unabhängig davon,
ob entsprechende Beschwerden durch die Fahrgäste selbst erfolgen oder bereits erfolgt sind, entsprechende Mängelrügen gegenüber dem Fahrer oder
sonstigen Beauftragten des BU vorzunehmen.
10.8. Der Fahrer oder sonstige Beauftragte des BU sind angehalten und berechtigt,
begründeten Mängelrügen abzuhelfen. Sie sind berechtigt, die Abhilfe zu verweigern, wenn diese Abhilfe nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand
möglich ist. Im Falle einer solchen Verweigerung der Abhilfe bleiben Ansprüche des AG, insbesondere auf Minderung des Preises oder auf Schadensersatz unberührt.
Der AG ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen im Rahmen
des ihm Zumutbaren mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder
so gering wie möglich zu halten. Er hat seine Reiseleiter oder sonstigen Beauftragten vor Beginn der Fahrt zu einem entsprechenden Verhalten anzuhalten.
11. Verjährung
11.1. Vertragliche Ansprüche des AG aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des BU oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des
BU beruhen, verjähren in drei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den
Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung des BU oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des BU beruhen.
11.2. Alle übrigen vertraglichen Ansprüche verjähren in einem Jahr.
11.3. Die Verjährung nach Ziff. 11.1 und 11.2 beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, jedoch nicht früher als zu dem
Zeitpunkt, zu dem der AG vom Anspruchsgrund und dem BU als Anspruchsgegner Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangt haben müsste. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen staatlich
anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle
eines solchen Tages der nächste Werktag.
11.4. Schweben zwischen dem AG und dem BU Verhandlungen über den Anspruch
oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der AG oder das BU die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
11.5. Durch die vorstehenden Bestimmungen bleiben zwingende gesetzliche Verjährungsregelungen, insbesondere aus der Haftung des BU oder seiner
Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen (insbesondere der Fahrer) nach Haftungsbestimmungen des Straßenverkehrs-, des Kraftfahrzeug- und des Personenbeförderungsrechts, unberührt. Gegenüber AG, die Unternehmer sind,
gilt dies nur insoweit, als auch mit diesen abweichende Vereinbarungen nicht
zulässig sind.
12. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien
(insbesondere dem Corona-Virus)
12.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Mietomnibusleistungen
durch das BU stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen
Leistungszeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht
werden.
12.2. Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass im Rahmen dieser Vereinbarung
ein Kündigungsrecht aufgrund höherer Gewalt oder unzumutbarer Leistungsänderungen aufgrund behördlicher Auflagen zur Durchführung von Reisen
ausgeschlossen ist.
12.3. Der AG erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -
beschränkungen des BU bei der Inanspruchnahme von Leistungen zu beachten und alle Fahrgäste anzuweisen, im Falle von auftretenden typischen
Krankheitssymptomen die Geschäftsstelle des BU und den Fahrer unverzüglich zu verständigen.
12.4. Der Vertrag wird ausdrücklich unter dem Rücktrittsvorbehalt des BU vereinbart,
dass die Beförderung der Anzahl an Personen, die der vertraglich vereinbarten maximalen Sitzplatzzahl (ohne ausdrückliche Vereinbarung gilt die zugelassenen Maximalkapazität an Sitzplätzen ohne Fahrer- und Reiseleitersitz
des vereinbarten Busses) entspricht, nach denen für die Mietomnibusfahrt geltenden behördlichen Auflagen über die gesamte vereinbarte Mietzeit zulässig
ist.
13. Informationen über Verbraucherstreitbeilegung
BU nimmt nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teil. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Vertragsbedingungen für BU verpflichtend würde, informiert BU die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. BU
weist für alle Verträge, die nach Ziffer 2.4 im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
14. Rechtswahl und Gerichtsstand
14.1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem AG und dem BU findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.
14.2. Soweit bei Klagen des AG gegen das BU im Ausland für die Haftung des BU
dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich
der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des AG, ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
14.3. Der AG kann das BU nur an dessen Sitz verklagen.
14.4. Für Klagen des BU gegen den AG ist der Wohn-/Geschäftssitz des AG maßgebend. Für Klagen gegen AG, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen oder Unternehmen sind, die ihren
Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben,
oder deren Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt
der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des BU
vereinbart.
14.5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen
internationaler Abkommen, die auf den Vertrag zwischen dem AG und
dem BU anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des AG ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Vertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der AG angehört, für den AG
günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
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MOB Stand 20.05.2021
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